Satzung


1. Name und Sitz

1.1. Der Verein führt den Namen forum84 - Neues Theater Walldorf e. V. und hat seinen Sitz in Walldorf. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesloch eingetragen.

1.2. Der Verein ist Mitglied im Landesverband Amateurtheater Baden-Württemberg e.V.


2. Zweck und Ziel

2.1. Der Verein hat sich die Förderung und Pflege des Amateurtheaters zur Aufgabe gemacht.

2.2. Zur Erreichung des Vereinszwecks dienen:
a) die Erarbeitung und Aufführung von Theaterstücken,
b) das Erarbeiten der geistigen und technischen Grundlagen des Theaterspiels,
c) das Herstellen und die Pflege von Kulissen, Requisiten und Kostümen, das Entwerfen und Erstellen des Bühnenbildes und der technischen Einrichtungen für das Theaterspiel,
d) das Theatergespräch, die Kontaktpflege mit dem Publikum und mit anderen Amateurbühnen und kulturellen Vereinigungen,
f) das Durchführen von geselligen Veranstaltungen.


3. Gemeinnützigkeit

3.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung durch Förderung und Pflege der Theaterkunst.

3.2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.

3.3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.4. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.


4. Mitgliedschaft

4.1. Der Verein hat a) aktive Mitglieder, b) fördernde Mitglieder und c) Ehrenmitglieder

4.2. Aktive Mitglieder sind Personen, die durch ihren unmittelbaren Einsatz den Zweck und die Ziele des Vereins zu verwirklichen helfen. Aktives Mitglied kann nur werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.

4.3. Fördernde Mitglieder sind Personen, die durch ideelle und finanzielle Unterstützung zur Erreichung des Vereinszieles beitragen.

4.4. Mitglieder des Vereines können alle Personen werden, die um mündliche Aufnahme bei der Vorstandschaft nachsuchen. Bei nicht voll geschäftsfähigen Personen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Aufnahme als aktives Mitglied muss die Mitarbeit während einer Spielzeit vorausgehen. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft, nach Anhörung der Mitgliederversammlung, endgültig.

4.5. Jedes aufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte sowie auf Wunsch eine Satzung. Das aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch eine schriftliche Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.

4.6. Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


5. Rechte und Pflichten der Mitglieder

5.1. Die Mitglieder haben freien Zutritt zu den öffentlichen Veranstaltungen des Vereins.

5.2. Die Mitglieder sind berechtigt, durch Mitarbeit, Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit mitzugestalten und an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.

5.3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern, Anspruch auf eine bestimmte Betätigung besteht nicht.

5.4. Sämtliche Tätigkeiten im Verein - auch in den Organen des Vereins - sind ehrenamtlich. Ein Anspruch auf Vergütung besteht nicht. Über die Erstattung überdurchschnittlicher Fahrtauslagen u. a. entscheidet die Vorstandschaft im Einzelfall.

5.5. Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag, dessen jeweilige Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. In Härtefällen kann die Vorstandschaft Stundung, Teilzahlung oder Erlass gewähren.

5.6. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrages befreit.


6. Erlöschen der Mitgliedschaft

6.1. Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt,
b)
mit dem Tod des Mitglieds,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein.

6.2. Der freiwillige Austritt erfolgt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft oder durch Erklärung zu Protokoll in der Mitgliederversammlung.

6.3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz entsprechenden Hinweises mit der Zahlung des Beitrages mehr als 6 Monate in Verzug ist.

6.4. Ein Mitglied, das das Vereinsinteresse schädigt und trotz wiederholter Ermahnung nicht davon ablässt, kann vom Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch Beschlussfassung der Vorstandschaft. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, in der Mitgliederversammlung Berufung einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschluss endgültig.

6.5. Ein aktives Mitglied wird zum fördernden Mitglied, wenn sein unmittelbarer Einsatz zur Erreichung des Vereinszwecks nicht mehr gewährleistet ist.


7. Gesetzliche Vertretung und Geschäftsjahr

7.1. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Beide sind alleinvertretungsberechtigt.

7.2. Das Geschäftsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.


8. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) die Vorstandschaft,
b) die Mitgliederversammlung.


9. Die Vorstandschaft

9.1. Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, dem Spielleiter, dem technischen Leiter, dem Kassenführer und vier Beisitzern. Die Beisitzer sollen Verantwortung für besondere Aufgabenbereiche übernehmen. Mindestens ein Beisitzer muß ein Vertreter des Jugendforums sein.

9.2. Dem Vorstand obliegt es, die Geschäfte des Vereins zu führen, die Veranstaltungen zu organisieren und die erforderliche Öffentlichkeitsarbeit durchzuführen.

9.3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt.

9.4. Die Vereinigung von mehr als 2 Vorstandsämtern in einer Person ist unzulässig.

9.5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen sind. Eine Vorstandsitzung muss einberufen werden, wenn sie von mindestens zwei Vorstandmitgliedern gefordert wird.

9.6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Übt ein Vorstandsmitglied zwei Ämter aus, so hat er dennoch nur eine Stimme. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

9.7. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandschaftsmitgliedes ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für die restliche Amtsdauer den jeweiligen Nachfolger zu wählen.

9.8. Die Mitglieder der Vorstandschaft sind in besonderem Maße verpflichtet, beschlossene Arbeitsziele und Vereinsaktivitäten voll zu unterstützen.


10. Die Mitgliederversammlung

10.1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den aktiven Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern. Nur sie haben das aktive und passive Stimmrecht.

10.2. Fördernde Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Sie haben freies Rederecht, sind jedoch nicht abstimmungsberechtigt. Sie sind zu den Mitgliederversammlungen einzuladen.

10.3. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
a) Wahl der Vorstandschaft und der Kassenprüfer,
b) Entlastung der Vorstandschaft,
c) die Richtlinien der Theaterarbeit,
d) gestellte Anträge,
e) Höhe der Mitgliedsbeiträge,
f) Satzungsänderungen,
g) Auflösung, Aufhebung oder Verschmelzung des Vereins.

10.4. Der 1. oder der 2. Vorsitzende beruft alljährlich zum Ende des Geschäftsjahres, spätestens jedoch 6 Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres die Mitgliederversammlung ein.

10.5. Die Einladung muss spätestens 2 Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung erfolgen. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des 1. Vorsitzenden,
b) Bericht des Spielleiters,
c) Bericht des Kassenführers,
d) Bericht der Kassenprüfer,
e) Entlastung der Vorstandschaft,
f) anfallende Neuwahlen,
g) gestellte Anträge,
h) Verschiedenes.

10.6. Anträge zur Mitgliederversammlung sind so rechtzeitig einzureichen, dass sie in die Tagesordnung aufgenommen werden können. In Ausnahmefällen können Anträge berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden. Anträge aus der Mitgliederversammlung können nur dann zur Beschlußfassung führen, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Anwesenden der Beschlussfassung zustimmen.

10.7. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

10.8. Danach entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so gilt der Vorgeschlagene als gewählt, sofern nicht mindestens ein Stimmberechtigter die Durchführung der Wahl verlangt. Eine Mehrheit von nur ablehnenden Stimmen kann die Wahl nicht verhindern. Wird nach einem fehlgeschlagenen Wahlgang mindestens ein neuer Kandidat benannt, so gilt der folgende Wahlgang als erster Wahlgang. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

10.9. Die Wahlen sind eine besondere Form der Beschlussfassung. Stimmübertragungen von nicht bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitgliedern sind nicht zulässig. Briefwahl ist nicht vorgesehen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmgleichheit ist der Wahlvorgang zu wiederholen.

10.10. Die Versammlung wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet.

10.11. Über den wesentlichen Gang der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist durch einen vom Versammlungsleiter ernannten Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, welches von diesem und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.


11. Außerordentliche Mitgliederversammlung

11.1. Der 1. oder 2. Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erforderlich erscheinen lässt.

11.2. Der 1. oder 2. Vorsitzende muss innerhalb einer Frist von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 1/10 der Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird.

11.3. Die Bestimmungen des § 10 dieser Satzung finden entsprechende Anwendung.


12. Revisoren

12.1. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer. Diese haben vor dem Rechnungsschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

12.2. Die Kassenprüfer sind nur der Mitgliederversammlung verantwortlich.


13. Satzungsänderungen

13.1. Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit ihrer anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

13.2. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Einladung zur Mitgliederversammlung wörtlich bekanntgegeben werden.


14. Auflösung, Aufhebung oder Verschmelzung des Vereins

14.1. Über die Auflösung, Aufhebung oder Verschmelzung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit ihrer anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

14.2. Die Auflösung des Vereins wird erforderlich, wenn der satzungsgemäße Zweck nicht mehr erreichbar ist.

14.3. Die Aufhebung des Vereins wird erforderlich, wenn kein funktionsfähiger Vorstand mehr gewählt werden kann oder wenn die Zahl der aktiven Mitglieder unter vier sinkt.

14.4. Die Verschmelzung des Vereins mit einem anderen Verein darf nur erfolgen, wenn die neue Vereinigung dieselben Zwecke und Ziele verfolgt, wie forum84 - Neues Theater Walldorf e. V.

14.5. Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins sind der letzte 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam als Liquidatorenvertretung verpflichtet, soweit die Mitgliederversammlung keinen abweichenden Beschluss fasst.


15. InKRAFTTRETEN

Die Satzung tritt zum 1. Oktober 1984 in Kraft.